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Fotos von Kindern im Zeichen der DSGVO

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Seit Mai 2018 gilt die neue europäische Datenschutz-Grundverordnung. Das befürchtete große Sterben von Webseiten und YouTube Kanälen ist nicht eingetreten. Aber es gibt viele Unsicherheiten. So entfernte ein Wiener Hausverwalter alle Namen von den Klingelschildern und eine Kindertagesstätte schwärzte die Gesichter der Kinder im Jahresalbum. Und wer gegen die DSGVO verstößt, den erwarten Höchststrafen von bis zu 20 Millionen Euro. Da überlegt sich mancher Sportverein zweimal, die eigene Arbeit fortzusetzen und manche Mama wird zögerlich, das eigene Baby bei Facebook zu posten. So unwahrscheinlich es auch sein mag, dass ein kleiner Dorfverein bei einem Verstoß die Höchststrafe zahlen muss oder ob ein Nachwuchsunternehmer seine Existenz gefährdet sieht, weil es zu manchen Feinheiten der DSGVO einfach noch die Rechtsprechung fehlt: Eine Abmahnung von einem Mitbewerber kann schon teuer werden. Und die Gerichte sind derzeit noch damit beschäftigt eine grundsätzliche Antwort auf die Frage zu stellen, ob nur die Datenschutzbehörden, oder auch potenzielle Mitbewerber abmahnberechtigt im Sinne der DSGVO sind.

Die DSGVO und Kinderfotos

In den bisherigen Datenschutzregelungen wurde der Status von Kindern nicht explizit behandelt. Das hat sich in der DSGVO geändert. Der Artikel 8 regelt eindeutig die Einwilligung von Kindern und Jugendlichen in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft. Das soll Eltern und anderen Verantwortlichen mehr Rechtssicherheit schaffen.

Artikel 8 der DSGVO

Der neue Artikel 8 in der DSGVO sieht eine grundsätzliche Altersgrenze für Jugendliche unter 16 Jahren vor. Die einzelnen Länder sind allerdings dazu in der Lage, diese Altersgrenze selbst herabzusetzen. Bis zum Alter von 13 Jahren. In Deutschland wurde von dieser Option bisher nicht Gebrauch gemacht. Hierdurch soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Altersgrenze mit den anderen landesspezifischen Jugendschutzvorschriften zu synchronisieren.

Die Einwilligung für Kinder unter 16 Jahren

Gemäß Artikel 8 der DSGVO ist eine Einwilligung nur noch dann wirksam, wenn sie von den Eltern selbst oder mit deren Zustimmung erteilt worden ist. Die Einwilligung eines Kindes allein ist nicht mehr gültig. Die Schriftform der Einwilligung wird nicht zwingend vorausgesetzt. Die DSGVO fordert „unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik angemessene Anstrengungen“. Eine Formulierung, die natürlich gewisse Interpretationsspielräume offenlässt. Mit einer schriftlichen Einverständniserklärung, unterschrieben vom Kind und den Eltern sind Sie tendenziell auf der sicheren Seite. Wenn die Fotos auch veröffentlicht werden sollen, dann ist in dieser Einverständniserklärung auch die Veröffentlichung zu nennen. Im Idealfalle sind Sie sogar dazu in der Lage, die einzelnen Veröffentlichungskonzepte aufzuführen. So etwa die Webseite eines Vereins, die lokale Zeitung, soziale Netzwerke.

Dieser Artikel fasst aktuelle Quellen zum Thema zusammen und stellt keine Rechtsberatung dar.


Foto: Mr_Worker / pixabay.com (CC0 Creative Commons)
Artikel geschrieben von Andreas Mettler
veröffentlicht am Samstag, 1. Dezember 2018counter

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