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Datenschutz in KiTa und Kindergarten

datenschutz

Die europaweite Datenschutzverordnung (DSGVO) betrifft auch Kinderbetreuungsstätten. Durch die Einbeziehung der Verordnung in den Kindergartenalltag sollen die Rechte der Kleinen besser geschützt werden. Denn Kinder sind noch nicht in der Lage zu überblicken, welche Folgen die Aufbewahrung und Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten haben könnte. Deshalb sollen die Vorschriften den kompletten Prozess der Datenspeicherung und –verarbeitung transparenter gestalten. Doch was bedeutet das für die KiTas und Kindergärten konkret?

DSGVO bei der Aufnahme in die KiTa

Wenn ein Kind in den Kindergarten eintritt, müssen bestimmte Daten abgefragt werden. Sie dienen dazu, dass die Person eindeutig identifiziert werden kann. Natürlich dürfen die Einrichtungen weiterhin folgende Daten erheben:

  • Name, Geburtsdatum, Anschrift
  • Namen und Kontaktdaten aller Sorgeberechtigten
  • Namen und Geburtsdaten der Geschwister (bei Einfluss auf KiTa-Gebühr)
  • Name und Kontaktdaten des Hausarztes
  • Wichtige Informationen zu Erkrankungen, die im Alltag berücksichtigt werden müssen (Allergien, Diabetes, Asthma etc.)
  • Nachweis über die Impfberatung
  • Datum der letzten Tetanusimpfung sowie Nachweis der Masernimpfung

Werden Notfallkontaktdaten einer zusätzlichen Person im Kindergarten gespeichert, muss der Betreffende per Unterschrift einwilligen.

Gerade medizinische Daten sind sehr sensibel. Falls die Eltern zum Nachweis der Impfberatung nicht das komplette U-Untersuchungsheft vorlegen wollen, können sie eine Bescheinigung über die Impfberatung vom Kinderarzt ausstellen lassen. Einige Mediziner machen dies mittlerweile kostenlos.

Zwar dürfen die genannten personenbezogenen Daten bei der Aufnahme in die Kindertagesstätte nach wie vor erhoben werden, allerdings bedarf es zusätzlicher Aktion. Die Erziehungsberechtigten müssen über die Speicherung, Aufbewahrung und Verarbeitung der Daten genau informiert werden. Dass eine entsprechende Aufklärung erfolgt ist, sollte sich die Einrichtung per Unterschrift bestätigen lassen. Die Sorgeberechtigten müssen außerdem unterzeichnen, dass sie mit der Speicherung und Verarbeitung der Daten ihrer Kinder einverstanden sind.

Sind Eltern in der Eingewöhnungsphase der Kinder anwesend, können auch sie mit personenbezogenen Daten anderer Schützlinge in Berührung kommen. Sicherheitshalber sollten die Erziehungsberechtigten in diesen Fällen eine Datenschutzerklärung unterzeichnen. Darin werden sie verpflichtet, alle sensible Informationen, von denen sie während ihrer Anwesenheit Kenntnis erlangen, für sich zu behalten.

Dokumentation des Lernfortschrittes

Die Kinderbetreuungsstätten benötigen nicht nur die personenbezogenen Daten bei der Aufnahme in die KiTa. Wichtig, damit die Einrichtung ihren Bildungsauftrag ordentlich erfüllen kann, ist weitere Dokumentation. Der Lernfortschritt der Kinder muss aufgezeichnet werden, denn nur so lässt er sich über die Jahre hinweg nachvollziehen. Selbst bei Personal- oder Einrichtungswechsel kann die Entwicklung anhand der Notizen problemlos nachvollzogen werden.

Die Sorgeberechtigten müssen ihre schriftliche Erlaubnis über die Dokumentation des Lernfortschrittes ihres Kindes geben. Sie dürfen diese Einwilligung jederzeit wieder zurückziehen. Allerdings muss dann eine Absprache mit der KiTa getroffen werden, wie der Lernfortschritt ansonsten gesichert festgestellt werden kann.

Bei der Dokumentation des Lernfortschrittes handelt es sich ebenfalls um sensible Daten, die besonderen Schutz erfordern. Neben Namen, Adresse und Geburtsdaten des Kindes finden sich sein persönlicher Kenntnisstand und seine Defizite in der Akte. Die meisten Sorgeberechtigten möchten vermutlich nicht, dass diese Informationen unkontrolliert an die Öffentlichkeit gelangen.

Deshalb sollten alle Beteiligten zudem eine Bestätigung zur Wahrung des Datengeheimnisses unterzeichnen. Das gilt nicht nur für die festen Mitarbeiter des Kindergartens, sondern auch für Freiwillige und Praktikanten. Die verwendeten Formulare müssen rechtskonform sein. Inhaltlich sollten sie so genau wie möglich formuliert sein. Je mehr Einzelfälle eingeschlossen werden könnten, desto klarer der Umfang der vertraulichen Daten. Derjenige, der die Bewahrung des Datengeheimnisses unterschreibt, muss den Inhalt dennoch problemlos verstehen und überblicken können. Die Einwilligung erfolgt freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden.

Kindergartenfotos und Datenschutz

Jahresfotos gehören in den meisten Kindergärten zur geliebten Tradition. Allerdings gilt auch hier die Datenschutzverordnung. Die Profis von kizpix.de bestätigen die Ängste und Unsicherheiten der Erzieherinnen. Viele Mitarbeiterinnen und Leitungen in KiTas sorgen sich um die Einhaltung der Datenschutzregelungen gerade in Bezug auf die Gruppenbilder. Die ungetrübte Freude an der Aktion hat in vielen Einrichtungen nachgelassen, seitdem die Gesetzesänderung in Kraft getreten ist.

Dabei ist die Lösung vergleichsweise einfach. Zunächst einmal müssen die Sorgeberechtigten den Fotos schriftlich zustimmen. Diese Einverständniserklärung muss vor dem Besuch des Fotografen eingeholt werden. Am besten wählen die Kindergärten dazu ein Formular, das von offizieller Stelle ausgegeben wird. Die Eltern sollen rechtzeitig erfahren, wann die Bilder gemacht werden. Kinder, deren Sorgeberechtigte nicht zustimmen, dürfen keinesfalls mit auf die Fotos. Wünscht der Kindergarten die Bilder zu veröffentlichen, dann muss hierfür die explizite Zustimmung der Eltern eingeholt werden. Idealerweise werden Namen und Bilder trotzdem nicht gemeinsam publiziert.

Während der Prozesse der offiziellen Kindergartenfotos noch relativ leicht befolgt und kontrolliert werden kann, wird es bei inoffiziellen Schnappschüssen schwieriger. Egal ob Weihnachtsfeier oder Sommerfest, die Anwesenden zücken gerne die Handys. Der eigene Sprössling wird bei der Gesangseinlage meist genauso fotografiert wie seine Freunde und andere Kinder.

Grundsätzlich ist es nicht verboten, Bilder bei Veranstaltungen zu schießen. Allerdings sollten die Teilnehmer der Events im Vorfeld auf bestimmte Regelungen hingewiesen werden. So ist es nicht erlaubt, die Fotos von Kindern ohne Einwilligung der Eltern zu veröffentlichen. Wollen Erziehungsberechtigte also die Schnappschüsse vom Kindergartenfest auf sozialen Medien posten, brauchen sie vorher die Genehmigung aller Eltern, deren Kinder auf den Bildern sind. Sicherheitshalber wird die Einwilligung schriftlich eingeholt. In diesem Zusammenhang sollte darüber aufgeklärt werden, wo die Fotos veröffentlicht werden sollen und wer Zugriff darauf haben wird.

Bestehen Bedenken seitens der Kindertagesstätte, dann kann das Hausrecht geltend gemacht werden. Finden Veranstaltungen auf dem Gelände des Kindergartens statt, darf die Einrichtung das private Fotografieren komplett untersagen. Dies sollte im Vorfeld klar kommuniziert werden.

Kinder an die Macht

Zwar ist sind die Länder dieser Welt allesamt noch weit davon entfernt, dass “Kinder an die Macht” kommen, wie es der Songwriter Herbert Grönemeyer 1986 besungen hatte, dennoch bewegt sich etwas.

Kinderrechte stehen immer mehr im Fokus der Politik. Bereits 1992 trat die Bundesrepublik Deutschland der UN-Kinderrechtskonvention bei. Damit ging die Verpflichtung einher, dass die Rechte aller unter 18-Jährigen geschützt, geachtet und gefördert werden. Gerade in Bezug auf die Förderung steht Deutschland vor einem großen Schritt. Zeitnah wird auch eine Grundgesetzänderung angestrebt. Durch sie sollen ebenfalls die Rechte unserer Kleinsten gestärkt werden. Zusammen mit der Einhaltung der DSGVO wird eine solide Basis für eine sichere Kindheit geschaffen.


Foto: tolmacho auf Pixabay (pixabay license)
veröffentlicht am Freitag, 18. Juni 2021counter

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