Rechtliche Grundlagen
Vielfältige Familienbilder
Die letzte Option?
Kooperation zwischen Träger und Fachkraft
Auswahl der Fachkräfte
Die Rolle Herkunftsfamilie
Die Hilfeplanung
Als eine spezielle Form der stationären Heimerziehung definiert sich die sozialpädagogische Lebensgemeinschaft (SPLG). Als Zielgruppe werden Kinder und Jugendliche mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten und Verhaltensstörungen definiert. In der sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft leben praxiserfahrene pädagogische Fachkräfte mit bis zu vier Kindern zusammen. Hierdurch ergibt sich eine sehr individuelle Form der Unterbringung und eine Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen am privaten Leben der Betreuungspersonen. In der Regel werden pro Fachkraft ein bis zwei Kinder betreut. Im Mittelpunkt der Betreuung steht die konstante und nachhaltige Beziehung zwischen der jungen Person und der pädagogischen Fachkraft.
Die sozialpädagogische Lebensgemeinschaft wird über das Kinder- und Jugendhilferecht begründet. Hier kommen vor allem die §§ 27 ff (Hilfen zur Erziehung) und § 34 (Heimerziehung) in Betracht. Das Wohnumfeld der pädagogischen Fachkraft wird zum Ort der Heimerziehung. Hierfür muss eine Betriebserlaubnis gemäß § 45 KJHG erteilt werden.
Der junge Mensch wird im Rahmen einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft in das Familienleben einbezogen. Die Definition der „Familie“ zeigt sich hierbei offen. Häufig liegt dem das klassische Familienbild mit verheirateten Ehepaaren zugrunde, von denen eine Person außerhalb des Haushaltes einer beruflichen Tätigkeit nachgeht. Aber auch Einzelpersonen können als pädagogische Fachkraft für die sozialpädagogische Lebensgemeinschaft eingesetzt werden.
Kinder und Jugendliche, die über eine SPLG betreut werden, haben oft schon einen langen Weg der betreuten Angebote hinter sich. Nicht selten sind dies junge Menschen, für die in der institutionalisierten Heimerziehung keine erfolgversprechenden Angebote mehr zur Verfügung gestellt werden können und die eine intensivere Betreuungsform und eine nachhaltigere Beziehung benötigen. Auch die Fachkräfte der klassischen Regelgruppen sehen sich mit diesem Klientel nicht selten überlastet.
Der Träger ist in der Regel der Inhaber der Betriebserlaubnis. Es liegt auch beim Träger, den Schutz des Kindes zu gewährleisten und damit verbunden, eine enge Zusammenarbeit mit der pädagogischen Fachkraft zu gewährleisten. Der Träger sichert auch die kontinuierliche Begleitung und Beratung der Fachkraft. Der Erziehungsalltag wird hingegen selbstbestimmt durch die pädagogische Fachkraft definiert. Die pädagogische Kraft kann in einem abhängigen Arbeitsverhältnis mit dem Träger stehen oder auch per Honorar bezahlt werden. Der Träger übernimmt außerdem die Krisenintervention vor Ort und bietet eine ständige Erreichbarkeit der pädagogischen Leitung. Der Träger gewährleistet außerdem den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a des KJHG.
In einem sorgfältigen Auswahlverfahren wird die Eignung der Bewerber und Haushalte ermittelt. Im Mittelpunkt für die Auswahl stehen das stabile und belastbare Familiensystem und eine gute Vernetzung im Sozialraum der pädagogischen Fachkraft. Wichtig sind außerdem fundierte Lebens- und Berufserfahrungen, sowie ein kompetenter Umgang mit Krisen, sowie die benötigten Entlastungsoptionen und ein Wissen um die eigenen Ressourcen. Die Fachkraft muss außerdem dazu in der Lage sein, glaubwürdige und authentische Beziehungen zu Kindern und Jugendlichen herstellen zu können. Die Fachkraft sollte außerdem über Kenntnisse über Bindungsstörungen und Traumatisierungen von Kindern und Jugendlichen verfügen.
Die Auseinandersetzung mit der Herkunftsfamilie gilt im Rahmen einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft als unverzichtbar für das Verständnis der Lebensgeschichte des jungen Menschen. Das abgebende Familiensystem sollte deshalb (soweit möglich) in die Entscheidungsprozesse und die Perspektivplanung der Maßnahmen einbezogen werden. Regelmäßige Wochenendbesuche und Ferienaufenthalte in der Herkunftsfamilie sollen von der Fachberatung des Trägers sichergestellt werden.
Die Verantwortung für die Hilfeplanung liegt beim zuständigen Jugendamt. Die Hilfeplanung wird zwischen dem jungen Menschen, den Fachkräften des Jugendamtes, der Personenberechtigten und dem Träger realistisch und konkret beschrieben. Hier werden die Ziele der Maßnahme definiert. Der Träger steht hier in der Verantwortung der pädagogischen Qualität.