Voraussetzungen
Vermittlung
Statistik
Die „Adoption“ wird juristisch korrekt als die „Annahme als Kind“ bezeichnet. Hierbei handelt es sich um die rechtliche Definition eines Eltern-Kind-Verhältnisses, unabhängig von der biologischen Abstammung.
An eine Adoption werden in Deutschland hohe rechtliche Voraussetzungen gestellt. Voraussetzungen, die von leiblichen Eltern nicht erwartet werden. Ehepaare oder Einzelpersonen können im Kontext einer Adoption die Annehmenden sein. Wird das Kind durch ein Ehepaar aufgenommen, so wird eine gemeinschaftliche Adoption vorausgesetzt. Eine Ehe ist nicht zwingend vorgeschrieben. Auch verheiratete, gleichgeschlechtliche Paaren steht eine Adoption seit 2017 offen. Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften ist nur eine Person berechtigt, ein Kind zu adoptieren.
Wer ein Kind adoptiert, muss mindestens 25 Jahre alt sein. Wird die Annahme des Kindes durch ein Ehepaar vorgenommen, so muss der ältere Ehepartner mindestens 25 Jahre alt sein, der jüngere mindestens 21 Jahre. Von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter wird ein maximaler Altersunterschied zwischen Adoptivkind und Adoptiveltern von maximal 40 Jahren empfohlen.
In der Regel wird vorausgesetzt, dass eines der Elternteile nicht oder nur geringfügig beschäftigt ist, wenn Kinder unter 10 Jahren adoptiert werden sollen. Es steht allerdings zu erwarten, dass diese Voraussetzungen in Zukunft gelockert werden könnte.
Zu den psychologischen Kriterien einer Adoption gehören die partnerschaftliche Stabilität, das Artikulieren von Erziehungszielen, emotionale Offenheit, Kommunikationsfähigkeit und Konfliktlösungsstrategien. Adoptivbewerber dürfen unter keinen lebensverkürzenden, psychischen oder Suchtkrankheiten leiden. Ein Gesundheitszeugnis ist vom Hausarzt auszustellen.
Auch der ausreichende Wohnraum wird vom Jugendamt überprüft. Adoptiveltern müssen ein Führungszeugnis vom Bundesamt der Justiz vorlegen. Sexual- und Körperverletzungsdelikte gelten hier als Hinderungsgrund für eine Adoption. Die Religionszugehörigkeit der künftigen Adoptiveltern spielt hingegen keine Rolle.
Gemäß § 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes obliegt die Vermittlung von Adoptionen den Jugendämtern. Ziel der Adoption ist es, im Sinne des Kindeswohlinteresses geeignete Eltern zu finden. Für die Eingewöhnung des Kindes in die neue Familie ist ein Jahr der „Adoptionspflege“ vorgesehen. Hierbei soll geprüft werden, ob die Adoptiveltern dazu in der Lage sein werden, das Kind emotional als ihr eigenes Kind anzunehmen und ob gute Chancen zur Sozialisation bestehen.
Die Zahl der Adoptionen ist in Deutschland rückläufig. Die lag im Jahr 2012 bei mehr als 3800 Adoptionen. Mehr als die Hälfte der Adoptionen wird von Stiefeltern durchgeführt. Mehr als ein Drittel der Adoptierten sind jünger als drei Jahre.