Schutzbedürftigkeit
Artikel 6 Abs. 2
Die Kernaussagen
UN-Kinderrechtekonvention
Kinder haben alle Grundrechte. Kinderrechte sind Menschenrechte. Ist es erforderlich, explizite Kinderrechte ins Grundgesetz zu schreiben? Dieser Auffassung folgt eine Gesetzesänderung, die vom Bundeskabinett im Januar 2021 beschlossen wurde. Hierdurch soll eine Stärkung der Rechte der Kinder erreicht werden, ohne die Rechte der Eltern einzuschränken.
Die besondere Schutzbedürftigkeit ist im Grundgesetz bisher nicht verankert. Um die besondere Bedeutung von Kindern hervorzuheben, sollten ihre Rechte in der Verfassung explizit Erwähnung finden. Hierdurch sollen die Rechte der Kinder deutlicher sichtbar gemacht werden. Für die Änderung des Grundgesetzes ist eine Zweidrittel Mehrheit im Bundestag und im Bundesrat vonnöten.
Die Kinderrechte im Grundgesetz sollen im Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes verankert werden. Die Gesetzesänderung sieht den folgenden Wortlaut vor:
„Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt.“
Der Entwurf der Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz beinhaltet vier Aussagen:
Schon im Jahre 1992 ist Deutschland der Kinderrechtekonvention der Vereinten Nationen beigetreten. Aufgrund der Ratifizierung der UN-Kinderrechtekonvention verpflichtet sich Deutschland, die Rechte von Kindern zu achten, zu schützen und zu fördern. Als Kind ist im Sinne dieser Konvention jeder Mensch unter 18 Jahren definiert. Die Aufnahme der Kinderrechte in das Grundgesetz wird bereits seit der Ratifizierung diskutiert.