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Das Kindschaftsrecht

kindschaftsrecht

Inhalt

Das Abstammungsrecht
Der Kindesunterhalt
Die Beistandschaft
Annahme als Kind
Pflegschaft und Vormundschaft


In der Bundesrepublik Deutschland ist das Kindschaftsrecht kein eigenständiges Gesetzbuch. Das Kindschaftsrecht wird weitgehend im 4. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt. Im Kindschaftsrecht wird das zivile Rechtsverhältnis zwischen Eltern (und anderen gesetzlichen Vertretern) und den Kindern definiert. Am Rande wird auch das Gesetz über religiöse Kindererziehung dem Kindschaftsrecht zugeordnet.

Das Abstammungsrecht

In den §§ 1591 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches werden Fragen der Abstammung des Kindes von der väterlichen und der mütterlichen Seite definiert. Regelungen zur Frage, wer die Mutter eines Kindes ist, wurden erst im Kontext der Kindschaftsrechtsreform im Jahre 1998 gesetzlich geregelt. Dies war aufgrund neuer Möglichkeiten der Reproduktionsmedizin, wie etwa der Eispende, nötig geworden. Als Vater wird definiert

  • wer mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist
  • oder wer die Vaterschaft urkundlich anerkannt hat
  • oder wer gerichtlich als Vater festgestellt wurde

Das Abstammungsrecht regelt auch die Vaterschaftsanfechtung und die Klärung von Vaterschaften.

Der Kindesunterhalt

Das Grundgesetz definiert in Art. 6 die elterliche Sorge als ein den Eltern zustehendes pflichtgebundenes Grundrecht. Die Personensorge und die Vermögenssorge sind hierbei zu unterscheiden. In den §§ 1626 ff. BGB wird das Sorgerecht für ein Kind genauer beschrieben. Hierbei werden auch Regelungen einer gemeinsamen elterlichen Sorge von nicht verheirateten Eltern, der sogenannten Sorgeerklärung, die elterliche Sorge nach einer Scheidung oder Trennung und das Umgangsrecht von nicht sorgeberechtigten Elternteilen und von anderen Verwandten definiert. Auch der Sorgerechtsentzug sowie die Feststellung des Ruhens einer elterlichen Sorge werden geregelt.

Die Beistandschaft

Alleinerziehende haben seit 1998 die Möglichkeit, über die Jugendämter einer Unterstützungsleistung zu beziehen. Diese Beistandschaft wird in den §§ 1712 ff. BGB geregelt. Im Zuge der Beistandschaft wird das Jugendamt zum gesetzlichen Vertreter bei der Vaterschaftsfeststellung und bei der Geltendmachung des Kindesunterhalts.

Annahme als Kind

Auch die Adoption ist Bestandteil des Kindschaftsrechts. Als Adoption wird in den §§ 1741 BGB geregelt. Eine Adoption erfolgt durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts. Voraussetzung einer Adoption ist im Regelfall eine längere Zeit der Familienpflege und ein behördliches Adoptionsvermittlungsverfahren durch das Jugendamt. Seit 1976 wird die Annahme des Kindes als Volladoption definiert, wodurch das adoptierte Kind einen Verwandtschaftschaftsstatus mit der gesamten Familie der Adoptiveltern bekommt. Gleichzeitig fallen die Beziehungen zur Ursprungsfamilie vollständig weg.

Die Voraussetzungen für eine Adoption im Detail

Pflegschaft und Vormundschaft

Die Vormundschaft wird im § 1773 BGB geregelt, die Pflegschaft in den §§ 1909 ff. Sowohl Vormundschaft, wie auch Pflegschaft sind Konzepte der gesetzlichen Vertretung für Minderjährige. Pflegschaften können sich auch auf Volljährige beziehen. Im Kontext der Vormundschaft wird der Vormund zum vollständigen Inhaber der elterlichen Sorge. Der Vormund kann die tatsächliche Ausführung allerdings an Pflegeeltern oder die Mitarbeiter eines Kinderheimes delegieren. Eine Vormundschaft kann nach einer gerichtlichen Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge, bei einem Sorgerechtsentzug oder während eines laufenden Adoptionsverfahrens eingesetzt werden. Pflegschaften betreffen nur einen Teil der elterlichen Sorge, wie etwa das Aufenthaltsbestimmungsrecht.


Foto: Bru-nO / pixabay.com (CC0 Creative Commons)
Artikel geschrieben von Andreas Mettler
veröffentlicht am Samstag, 7. April 2018counter

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