Arbeitszeiten und Urlaub
Die Beschäftigung an Feiertagen
Mehrarbeit
Die Beschäftigung an Sonntagen
Gefährliche Arbeit und Akkordarbeit
Was passiert bei Verstößen?
Zum Schutze von arbeitenden Kindern und Jugendlichen wurde im Jahre 1960 das Jugendarbeitsschutzgesetz eingeführt. Dieses Gesetz gehört zu den Gesetzen des sozialen Arbeitsschutzes.
In den §§ 8 ff. des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird die Wochenarbeitszeit auf eine Fünf-Tage-Woche mit maximal 40 Arbeitsstunden inklusive der Pausen begrenzt. Die tägliche Arbeitszeit kann bis zu 8,5 Stunden betragen. Liegt die tägliche Arbeitszeit bei 4,5 bis 6 Stunden, so stehen dem Jugendlichen 30 Minuten Ruhepause zu, bei mehr als 6 Stunden sind dies 60 Minuten. Samstags und Sonntags ist keine Beschäftigung von Jugendlichen vorgesehen. Ausnahmen sind etwas in Krankenhäusern möglich. Der Urlaubsanspruch hängt vom Alter des Jugendlichen ab: So haben 15-Jährige Anspruch auf 30 Werktage, 16-Jährige auf 27 Werktage und 17-Jährige auf 25 Werktage Urlaub.
Die Arbeitszeiten sind gemäß § 14 begrenzt auf den Zeitraum zwischen 6 und 20 Uhr. Aber auch hier gibt es Ausnahmen für die Arbeit in Gaststätten, Bäckereien und kulturellen Veranstaltungen. Das Mindestalter für arbeitende Jugendliche beträgt 15 Jahre. Ausnahmen sind hier für die Landwirtschaft und für Zeitungsausträger vorgesehen.
Jugendliche dürfen gemäß § 18 Abs. 1 JArbSchG nicht am 24. Dezember und am 31. Dezember nicht nach 14 Uhr beschäftigt werden. Ohne Ausnahme müssen auch der 1. Weihnachtsfeiertag und der 1. Osterfeiertag, sowie der 1. Januar und der 1. Mai von der Arbeit freigehalten werden. Insofern Jugendliche an anderen Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, so ist ihnen die Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Tag sicher zu stellen.
Nur in Notfällen, wie etwa bei Feuer oder Wassernot, ist eine Mehrarbeit (Überstunden) für Jugendliche erlaubt. Und dies auch nur dann, wenn es sich dabei um vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten handelt, für die keine erwachsenen Beschäftigten zur Verfügung stehen. Die Mehrarbeit muss im Anschluss durch eine Verkürzung der Arbeitszeit ausgeglichen werden.
Ausnahmen für die Beschäftigung von Jugendlichen an Sonntagen sind:
Gemäß der §§ 23 und 24 des Jugendarbeitsschutzgesetzes besteht ein generelles Verbot von gefährlichen Arbeiten und von Akkordarbeit. Im Kontext der Berufsausbildung kann dieses Verbot umgangen werden, insofern entsprechende unbedingte Anforderungen an die Arbeitsstelle gegeben sind.
Ein Verstoß gegen das JArbSchG wird im Regelfall als Ordnungswidrigkeit behandelt. Besteht eine vorsätzliche Gefährdung der Gesundheit oder der Arbeitsfähigkeit des Kindes oder Jugendlichen, so ist dies gemäß § 59 als Straftat zu behandeln. Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist damit auch als Teil des Nebenstrafrechts zu betrachten.