Beitrag von S. am 03.07.2006
Auf jeden Fall kommst Du mit der Klage durch. Gehe auch an die Medien. Ich glaub, mit der Geschichte kannst durchaus bei Stern TV oder Panorama anfangen. Kein Scherz!
Beitrag von S. am 05.11.2006
Hey leute ich habe eine Tolle neue Info für euch die ich hier noch nicht gelesen habe.
1. Es gibt Rechtliche unterschiede Zwischen Club und Disco.
Wenn eine Laden als Club gemeldet ist dann habt ihr Schlechte karten denn dann besteht das Hausrecht und es kann ohne Probleme und Begründung abgewiesen werden.
ALLERDINGS: ist ein Laden als Discothek gemeldet dann gehts los, denn eine Doscothek ist ein Öffentlicher Platz das heißt JEDER hat einlass solange es Rechtlich ist und bleibt das heißt: 16-17 Jährige dürfen in die Discothek bis 24.00h und alle anderen über 18 dürfen reingehen egal ob du alleine kommst oder mit 50 Männern, ob du Ausländer bist oder Deutscher du Darfst Rein und du musst rein, das besagt das Gesetz.
Also in diesem Sinne wünsche ich euch viel spaß beim Verklagen der einzelnen Discotheken.
PS: ich selber habe auch zweimal eine Discothek verklagt und GEWONNEN!!!!!!!!!! habe bekommen als entschädigung 820€ plus freien eintritt auf lebenszeit bei dem einen.
Bei der anderen discothek habe ich bekommen 1630€ plus Kilometergeld sind am ende ca. 2500€ gewesen.
Also leute macht sie Fertig!!!!!!!!!
Beitrag von A.M. am 07.11.2006
Nur mal als Nachfrage: Welches Gesetz soll das sein, das besagt, dass eine Discothek kein Hausrecht durchsetzen kann? Wenn Du das schon zweimal vor Gericht durchgebracht hast, dann steht im Urteil zweifellos auch der Paragraph um den es geht..?
Beitrag von M. am 07.11.2006
Schwarzkopf ist ein Schwatzkopf. Ein Hausverbot kann jederzeit ohne Angabe von Gründen erteilt werden. Siehe z.B. http://de.wikipedia.org/wiki/Hausverbot
Beitrag von M.S. am 23.11.2006
Also, ich persönlich bin auch stark dafür, dass Du uns nun endlich über die Rechtslage aufklärst, in der Du Dich bewegst... Ich hab noch nie etwas davon gehört, dass eine Disko ihr Hausrecht nicht durchsetzen darf...
Ich halte Deine Aussage erst einmal für falsch, bis Du uns handfeste Paragraphen nennst, die Deine These begründen - denn alles andere ist pure Anstachelung dieser ganzen Diskussionen im Forum.
Beitrag von f. am 24.11.2006
tja du bist noch keine 18 deswegen darfst du nicht rein
Beitrag von M.S. am 27.11.2006
also, diese These seh ich mit den derzeitigen deutschen Gesetzen auch nicht so ganz im Einklang. Bitte lies dir mal das Jugendschutzgesetz durch und fäll dann ein neues Urteil!
Allerdings: Mithilfe des Hausrechts können die Betreiber in ihren Entscheidungen von den Gesetzesregelungen abweichen...
Beitrag von c. am 03.01.2007
Hallo,
Wikipedia weiß auch nicht alles. Bin zufällig auf diese Seite gestolpert, als ich in einer bekannten Suchmaschine nach Einschränkungen des Hausrechts gesucht habe. Und in der Tat ist es so, dass ein Geschäftsinhaber partiell auf das Hausrecht verzichtet, wenn er es für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnet:
"Der BGH vertritt die Auffassung, dass mit der Öffnung eines Geschäftsbetriebs zum Publikumsverkehr ein partieller Verzicht auf das Hausrecht erfolgt. Der Geschäftsinhaber muss in diesem Fall das Betreten und den Aufenthalt in dem Geschäftsbetrieb im Rahmen des „üblichen Käuferverhaltens“ der Kunden dulden. Der Geschäftsinhaber verzichtet mit der Öffnung für den Publikumsverkehr zwar nicht generell auf die Möglichkeit einer Beschränkung des Zugangs. Er kann die generelle Erlaubnis zum Betreten einschränken (z.B. Schließung des Betriebs, zeitliche Beschränkungen). Solange der Geschäftsinhaber aber eine Öffnung für das Publikum zulässt, darf er das Hausrecht nicht willkürlich handhaben. Einschränkungen des Zugangs sind nur zulässig, wenn kein „übliches Käuferverhalten“ eines Kunden mehr vorliegt, und der Betriebsablauf gestört wird "
Quelle: http://209.85.129.104/search?
q=cache:ico4pMQHWHYJ:www.die-entdeckung-bahnhof.de/GutachtenHeckerPublikation.pdf+Bahnhof+Hausrecht+Hausverbot+Publikumsverkehr
&hl=de&gl=de&ct=clnk&cd=3
Oder hier:
"Wer ein Geschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet, bringt damit zwar zum Ausdruck, daß er an jeden Kunden Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen will. Er gestattet somit generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall allen Kunden den Zutritt, die sich im Rahmen »üblichen Käuferverhaltens« bewegen (BGH, Urteile vom 25. April 1991 - I ZR 283/89 - Testfotos = MDR 1991,1155 m. w.Nachw. und vom 13. Juli 1979 - I ZR 138/77 - Hausverbot II = NJW 1980,700 unter I 2). "
Quelle: http://www.jura.uni-duesseldorf.de/lehre/isle/sr/urteile/124%5F39.htm
Wer mehr wissen will kan nachgoogeln. Ich werde mich wohl kaum mehr hier sehen lassen, da ich das Forum nur zufällig fand und kein weiteres Interesse an ihm habe.
Viele Grüße, citsch
Beitrag von A.M. am 04.01.2007
Inwieweit dies auch für eine Disco angewendet werden kann wäre vermutlich eine Frage der Rechtssprechung, falls es ein entsprechendes Urteil noch nicht gibt. Zumindest sind Gesichtskontrollen in vielen Discos noch gängige Praxis, an deren Durchsetzung die Betreiber größtenteils nicht gehindert werden. Wenn das Posting von Schwarzkopf der Wahrheit entspricht, könnte er vielleicht auf ein entsprechendes Urteil verweisen.
Beitrag von T.a.F. am 08.01.2007
Die aufgeführten Urteile gelten eher für Schuhgeschäfte als für Discotheken. Weiterhin firmieren die meisten Discotheken deswegen auch als Clubs und somit ist die Türsteherwillkür weiterhin gesichert.
Sinn der Sache ist, dass manche Leute einfach keine Chance bekommen Zoff zu machen. Wenn sich jetzt zB ein Türke diskreminiert fühlt, soll er sich einfach mal bei seinen Landsleuten bedanken.
Man darf seit dem Anti-Diskeminierungsgesetz niemanden Aufgrund von Herkunft und Hautfarbe abweisen, man sucht sich dann halt einfach einen anderen Grund. Agressiver Eindruck, Klamotten, zu ciele Männer im Club,etc...
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