Gewalt, auch körperliche Gewalt, wurde in der Vergangenheit als ein probates Konzept der Erziehung verstanden. Schon der Erlkönig sagte in der Ballade von Johann Wolfang Goethe zum Kind „Und bist du nicht willig, so brauch´ ich Gewalt.“ Die Ächtung der Gewalt in der Erziehung gilt heute nicht nur als eine Bewusstseinsänderung, sie ist auch gesetzlich verankert.
Das Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung wurde im Jahre 2000 erlassen. Dieses Gesetz orientiert sich den Zielsetzungen der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1989. Mit Hilfe der Kampagne „Mehr Respekt vor Kindern“ sollte das Änderungsgesetz bekannt gemacht werden.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist das Recht auf gewaltfreie Erziehung im § 1631 verankert. Demnach haben Kinder einen Rechtsanspruch auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, wie auch seelische Verletzungen und auch andere entwürdigende Maßnahmen werden als unzulässig definiert.“
Das Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung war auch mit einer Änderung im achten Buch der Sozialgesetzgebung, dem Kinder- und Jugendhilferecht verbunden. Im Zusammenhang mit der Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16 KJHG) sollen entsprechend Absatz 1 Müttern, Vätern und anderen Erziehungsberechtigten Wege aufgezeigt werden, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können.
Das Strafgesetzbuch beschreibt in § 225 das Verbot der Misshandlung von Schutzbefohlenen. Als Schutzbefohlene sind Personen unter 18 Jahren (oder andere wehrlose Personen) definiert, die der Fürsorge oder Obhut unterstehen oder dem Hausstand angehören oder der Gewalt des Fürsorgepflichtigen überlassen wurden oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet sind. Wer Schutzbefohlene quält, roh misshandelt oder bösartig vernachlässigt oder sie an der Gesundheit schädigt kann mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden. Bei der Gefahr einer erheblichen Schädigung der seelischen oder körperlichen Entwicklung, einer schweren Gesundheitsschädigung oder dem Tod des Schutzbefohlenen liegt die Freiheitsstrafe bei mindestens einem Jahr.