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Kinderrechte-Forum - Elterliche Sorge im BGB

Beitrag von S.K. am 17.11.2004
Ich habe mir viele Gedanken darüber gemacht, wie man die Idee einer größeren Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen in konkrete gesetzliche Regelungen umsetzen könnte. Das BGB gewichtet die Elternrechte bekanntlich unverhältnismäßig stark. Den Kindern wird kaum eine Möglichkeit zur Mitbestimmung gegeben. Von daher wäre eine Neuformulierung des Familienrechts im Bereich "Elterliche Sorge" sinnvoll. Mein Vorschlag: Bei einer Neuformulierung könnte man sich an den Vorschriften zur sogenannten „Rechtlichen Betreuung Volljähriger“ orientieren, die ebenfalls im Buch 4 des BGB festgelegt sind. Dies könnte ein erster Schritt sein. Wird ein „Volljähriger“ unter rechtliche Betreuung gestellt, so stehen ihm im Vergleich zu einem „Minderjährigen“ sehr viel mehr Mitspracherechte zu. Besonders interessant finde ich den § 1901 BGB über den „Umfang der Betreuung“. In den Absätzen 2 und 3 heißt es:

(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, dass es dessen Wohl
entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.

(3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwider läuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht
festhalten will. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwider läuft.

Zwar ist dieser Paragraph für erwachsene Menschen mit Krankheiten oder Behinderungen gedacht, aber man kann ihn durchaus als Vorbild nehmen für das elterliche Sorgerecht. Der Betreute wird hier sehr viel ernster genommen als die Kinder in den Paragraphen zur elterlichen Sorge. In nur geringfügiger Veränderung könnte man diese beiden Absätze z.B. in den § 1626 BGB aufnehmen. Dieser Paragraph hätte dann 5 Absätze und würde in etwa so aussehen:

(4) Die Eltern haben die Angelegenheiten des Kindes so zu besorgen, dass es dessen Wohl
entspricht. Zum Wohl des Kindes gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.

(5) Die Eltern haben den Wünschen des Kindes zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwider läuft und den Eltern zuzumuten ist. Ehe die Eltern wichtige Angelegenheiten erledigen, besprechen sie diese mit dem Kind.

Eine solche Erweiterung des § 1626 BGB wäre zwar keine Patentlösung, sie könnte aber einen leicht umsetzbaren Anfang darstellen auf dem Weg zu mehr Mitsprache von Kindern und Jugendlichen. Unbefriedigend bliebe der vieldeutige und schwammige Begriff vom „Wohl des Kindes“. Hier sollte man auf lange Sicht einen Rechtsbegriff finden, der konkreter und greifbarer ist.

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