Unter 18 ausziehen?
Zustimmung der Eltern
Nicht voll geschäftsfähig
Die Unterhaltspflicht
Die Inobhutnahme
Es gibt Kinder, die auch gerne noch im Erwachsenenalter bei ihren Eltern wohnen und am liebsten gar nicht ans Ausziehen denken möchten. Es gibt aber auch Jugendliche, denen es nicht schnell genug gehen kann. Warum erst die Volljährigkeit abwarten? Ist der Auszug von zu Hause aus nicht auch schon früher möglich?
Wer das 18. Lebensjahr erreicht hat, kann natürlich seine Koffer packen und ein Leben jenseits des Elternhauses beginnen. Die Volljährigkeit macht es möglich. Aber geht das auch, wenn jemand jünger ist als 18? Grundsätzlich behalten die Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das bedeutet: Ohne Zustimmung der Eltern wird ein solcher Auszug schwierig. In schweren Ausnahmefällen, wie etwa häusliche Gewalt, kann das Familiengericht die Zustimmung für den Auszug erteilen.
Wenn Eltern und Kind gleichermaßen der Meinung sind, dass der junge Mensch schon die Reife besitzt, das Elternhaus zu verlassen, dann ist ein Auszug auch schon ab einem Alter von 16 möglich. So etwa auch dann, wenn der oder die Jugendliche eine Ausbildungsstelle annimmt, die etwas weiter entfernt vom Elternhaus liegt. Stellt das Jugendamt allerdings fest, dass der Auszug zu einer Gefahr für das Kindeswohl wird, so kann die Rückkehr ins Elternhaus oder auch der Umzug in eine betreute Wohngruppe angeordnet werden.
Wer als Jugendlicher aus dem Elternhaus auszieht, wird deshalb nicht volljährig. Damit ist der Jugendliche auch nicht voll geschäftsfähig. Das bedeutet: Für den Mietvertrag, die Stromversorgung oder den Internetanschluss ist weiterhin die Unterschrift der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Auch nach dem Auszug bleiben die Eltern unterhaltspflichtig. Das bedeutet eine Verpflichtung, den Jugendlichen finanziell zu unterstützen. Die Unterhaltspflicht besteht übrigens auch nach dem 18. Lebensjahr noch und dies sogar wechselseitig: Auch Kinder sind ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig.
Im Kinder- und Jugendhilferecht wird ein besonderes Konzept des „Umzugs von zu Hause aus“ beschrieben. Die Inobhutnahme. Hier können sich Kinder und Jugendliche in einer Krisensituation bei einer Anlaufstelle des Jugendamtes melden und um Hilfe bitte. Dies kann nachfolgend zu einem Aufenthalt in einer Jugendeinrichtung führen. Der Konflikt kann unter Einwirken des Jugendamtes aber auch auf andere Weise gelöst werden, so dass ein weiterer Verbleib in der elterlichen Wohnung wieder möglich erscheint.