Beitrag von S.W. am 31.03.2007
Ich hätte eine Frage:
Angenommen eine über 16-jährige, aber noch nicht volljährige Person geht nachts [nach 0 Uhr] spazieren, hält sich eben draußen auf [nicht in einer Gaststätte oder Kneipe] oder fährt mit dem Roller/Motorrad noch jemanden nach Hause oder einfach nur "rum".
Wäre dies gesetzeswidrig?
Danke im Vorraus,
yukiko
Beitrag von M.S. am 01.04.2007
Nein.
Zuständig für Regelungen zu diesem Themenbereich ist das Jugendschutzgesetz (JuSchG), welches zum Aufenthalt außerhalb des Hauses keine Aussagen trifft. Wie du richtig gesagt hast, darf es dabei nicht um Gaststätten und Kneipen gehen, da regelt das JuSchG den Aufenthalt.
Allerdings gibt es noch eine Einschränkung: Wenn Gesetze keine Regelungen treffen, sind die Eltern zuständig. Sie entscheiden - zum Wohle des Kindes / Jugendlichen - und ihre Anweisungen sind bindend. Will heißen, dass es verboten ist, wenn die Eltern es verbieten.
(BGB §1626 Abs. 1 u. 2, §1631 Abs. 1; weitere fallen mir gerade nicht ein)