Beitrag von S.K. am 09.12.2006
Hallo,
das Jugendamt moechte nach Beendigung einer Hilfemassnahme von mir Auskunft ueber den Aufenthalt meines Sohnes vor Beginn der Leistung. Um den Sachverhalt selbst verstehen zu koennen, muesste ich wissen, wie die Aussage "waehrend der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung" zu verstehen ist: Greift der Gesetzestext (SGB VIII Paragraph 86, Absatz 2) nur, wenn das Kind beispielsweise ein halbes Jahr insgesamt vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil gewohnt hat oder gilt der Satz auch, wenn das Kind beispielsweise zwei Monate unmittelbar vor Beginn der Leistung woanders gelebt hat?
Beitrag von M.S. am 09.01.2007
Hallo,
Du wirst es ja schon gemerkt haben: Diese Anfrage überfordert das Forum jedes wohl etwas... leider kann ich auch keine Hilfe geben.
Da es bei Dir wohl um wichtige Angelegenheiten geht, solltest Du Dich sowieso nicht aufs Internet stützen, sondern einen Fachmann, also Juristen, aufsuchen.