Beitrag von S.W. am 24.02.2005
Hallo. Es geht um folgendes, meine Freundin ist lesbisch, sie ist 24 und hat eine Beziehung zu einer 14-jährigen (sie wird bald 15). Sie lieben sich von ganzem Herzen, allerdings leben sie ihre Liebe im Moment noch heimlich, da sie Angst haben, dass es unter das Gesetz "Verführung Minderjähriger" fällt. Es ist allerdings so, dass die 14jährige mit den sexuellen Handlungen einverstanden ist und meine Freundin sie auch niemals zu irgendetwas drängen würde, was sie nicht mag. In wie fern ist die Ganze Sache zwischen den beiden nun eigentlich strafbar und wie würde die Strafe ausfallen? Gilt das Gesetzt "Verführung Minderjähriger" auch bei Lesben? Danke schonmal für Eure Antwort. Sandra
Beitrag von M. am 25.02.2005
Das Gesetz unterscheidet nicht (mehr) zwischen gleichgeschlechtlichen oder heterosexuellen Kontakten. Die Altersgrenzen sind in diesem Forum ja schon ausführlich diskutiert worden: Gegen die 24-jährige wird wegen "sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen" ermittelt, wenn die 14-jährige oder ihre Eltern einen Strafantrag stellen. Ein Gesetz "Verführung Minderjähriger" gibt es nicht
Beitrag von S.W. am 25.02.2005
Danke für die Antwort! Wie ist es aber wenn die Eltern z.B. keinen Strafantrag stellen, sondern Personen wie z.B. aus ihrem Freundeskreis eine Anzeige machen?
Beitrag von M. am 25.02.2005
Ein Strafantrag wegen sog. "sexuellen Mißbrauchs Jugendlicher" (siehe § 182 StGB) ist ein sog. "Antragsdelikt" und kann nur von der betroffenen Person selbst oder ihren Eltern gestellt werden.
Beitrag von D. am 05.08.2006
Die betroffene Jugendliche ist wegen ihrer Minderjährigkeit nicht Strafantragsberechtigt, im Falle, daß sie Strafanzeige erstattet, würde jedoch das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung festgestellt werden und somit ohne Vorliegen eines Strafantrags ermittelt werden.
Beitrag von A.M. am 05.08.2006
Daniel, das ist falsch. § 77 des Strafgesetzbuches erklärt ausdrücklich, dass die minderjährige Betroffene antragsberechtigt ist.
Beitrag von D. am 06.08.2006
Nach §77 StGB Abs. 3 gilt:
Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so können der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge für die Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen.
Ferner gilt:
Die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit wird in der Regel mit Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht.
Ich verweise auf folgende Entscheidung des BGH:
Der Strafantrag eines Minderjährigen ist unwirksam. § 77 Abs. 3 StGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht dahin auszulegen, daß neben dem Minderjährigen auch dessen gesetzlicher Vertreter ein Strafantragsrecht hätte, also auch ein Strafantrag des Minderjährigen wirksam sein könnte, sondern dahin, daß bei einer zum Nachteil eines Minderjährigen begangenen Straftat nur der gesetzliche Vertreter einen wirksamen Strafantrag stellen kann (BGH NStZ 1981, 479 m.w.N.). Der Strafantrag der Geschädigten ist daher unwirksam.
mit freundlichen Grüßen Daniel Kaiser.
Beitrag von A.M. am 06.08.2006
Hab Deine Aussage nachrecherchiert und muss Dir rechtgeben. Ob ich die Entscheidung des BGH gerade in Zusammenhang mit § 182 StGB für sehr glücklich halte, weiss ich nicht.
Beitrag von D. am 06.08.2006
Ich stelle den Sinn dieser rechtlichen Regelung eben falls in Frage. Ich finde, es müßte im Zweifelsfall gerade umgekehrt sein, also derart, daß die Jugendlichen bestimmen können ob sie eine Strafverfolgung wünschen und nicht so, daß die Eltern des Jugendlichen ohne dessen Einwilligung darüber zu befinden haben. Zudem halte ich den Begriff der "Fähigkeit zu sexuellen Selbstbestimmung" im §182 StGB für unzureichend bestimmt. Diese Frage wird immer erst im nachhinein starfprozeßual geklärt, und dies nach unklaren Kriterien. Für eine 15-jährige und ihren 21-jährigen Freund ist also zum Zeitpunkt einer sexuellen Begegnung weitgehend unklar, ob der Freund hiermit eine Straftat begeht, die später geahndet werden könnte. Dies Verstößt aus meiner Sicht gegen das Gebot der Rechtsbestimmtheit.