Das Prinzip des KJHG
Die Leistungen des SGB VIII
Schwerpunkte des KJHG
Das Subsidiaritätsprinzip
Der Hilfeplan
Der Widerspruch gegen Entscheidungen
Die Entwicklung des KJHG
Das KJHG besteht aus 24 Artikeln und ist das achte Sozialgesetzbuch. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz trat in seiner ursprünglichen Fassung am 3. Oktober 1990 bzw. am 1. Januar 1991 in Kraft. Das Kinder- und Jugendhilferecht war das Nachfolgegesetz des bisherigen „deutschen Jugendwohlfartgesetzes“ von 1961.
Das bis 1990 gültige Jugendwohlfahrtsgesetz definierte öffentliche Jugendhilfe maßgeblich als Kontroll- und Eingriffseinrichtung. Diesem Ansatz sollte das KJHG entgegen gestellt werden. Das Kinder und Jugendhilfegesetz setzte dem das Prinzip der Angebote und Leistungen entgegen. Die Unterstützung und Hilfe für Kinder, Jugendliche und Eltern sollte dabei die maßgebliche Rolle spielen. Das KJHG definiert sich als Teil des Sozialwesens mit Leistungen die vorrangig nach dem Subsidiaritätsprinzip von freien Trägern erbracht werden sollen. Die Leistungsverpflichtung liegt allerdings bei den Kommunen, insbesondere beim Jugendamt. Dieses teilt sich in die Verwaltung und in den Jugendhilfeausschuss.
Das KJHG (SGB VIII) definiert die Leistungsanspräche von jungen Menschen (Kinder, Jugendlichen und Volljährigen) sowie den Familien (Erziehungsberechtigte, Personensorgeberechtigte und Eltern). Als örtliche Träger für diese Leistungen werden die Landkreise und kreisfreien Städte definiert.
Der Vorrang freier Träger vor dem öffentlichen Träger ist im KJHG ausdrücklich ausformuliert. Dieses Subsidiaritätsprinzip definiert eine Unterstützung der Selbsthilfe und der freien Wohlfahrtspflege und setzt den Vorrang dieser gegenüber der öffentlichen Verantwortung. Dies bedeutet: Die Angebote der Jugendhilfe sollen vor allem von freien Trägern erbracht werden, die Leistungsverpflichtung liegt aber in der öffentlichen Hand.
Ein förmlicher Antrag auf Leistungen nach dem KJHG ist im Regelfall nicht nötig. Entscheidend ist die eindeutige Willenserklärung der Personensorgeberechtigten oder des jungen Volljährigen. Im Gegensatz zur Sozialhilfe setzt eine Leistung der Jugendhilfe nicht automatisch durch das Bekanntwerden eines Bedarfs an erzieherischer Hilfe ein.
Anstelle einer einseitigen Verwaltungsentscheidung durch das Jugendamt wird eine Kooperation zwischen den beteiligten Hilfesuchenden und den Fachkräften der Behörde vorausgesetzt. Im Zuge dieser Kooperation findet eine umfassende Beratung statt. Der Hilfeprozess und die Entscheidungen des Jugendamtes werden in einem Hilfeplan dokumentiert.
Wer sich in seinen Rechten verletzt sieht, kann den Entscheidungen des Jugendamtes innerhalb von einem Monat schriftlich oder zur Niederschrift widersprechen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so kann auch Klage erhoben werden. In einigen Bundesländern, wie Nordrhein-Westfalen, Bayern oder Niedersachsen ist der direkte Klageweg ohne das Widerspruchsverfahren die gängige Praxis.
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz löste im Jahre 1991 das bis dahin geltende deutsche Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) aus dem Jahre 1961 ab. Das JWG war nicht unerheblich vom Reichsgesetz für die Jugendwohlfahrt aus dem Jahre 1920 beeinflusst. In den neuen Bundesländern wurde das KJHG bereits am 3. Oktober 1990 gültig. Während das Jugendwohlfahrtsgesetz den Schwerpunkt auf die Kontroll- und Einflussorientierung der Jugendämter setzte, versteht sich das KJHG als ein Angebote- und Leistungsgesetz für Kinder, Jugendliche und Eltern. Mit der Einführung des KJHG waren auch Veränderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Jugendgerichtsgesetz verbunden. Die Einführung erfolgte zunächst mit einigen Übergangsvorschriften, die im Jahre 1996 beendet wurden.