Standards zum Schutze des Kindes
54 Artikel mit 10 Grundrechten
Umsetzung in Deutschland und Vorbehalte
Das „Übereinkommen über die Rechte des Kindes“ trat am 2. September 1990 in Kraft. Auf dem Weltkindergipfel vom 29. Bis zum 30. September 1990 wurde die UN-Kinderrechtekonvention durch Regierungsvertreter der ganzen Welt anerkannt. Eine Ratifizierung der USA steht bis heute aus. In Deutschland wurde das Übereinkommen zunächst mit Vorbehalten ratifiziert. Im Jahre 2002 traten zwei Zusatzprotokolle in Kraft.
Gemäß der UN-Kinderrechtekonvention wird ein Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Kind definiert. Abweichend hiervon kann die Volljährigkeit in einigen Staaten (so etwa in islamischen Ländern) schon zu einem früheren Zeitpunkt eintreten. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes setzt die wesentlichen Standards zum Schutz von Kindern über die vier zentralen Grundsätze:
Die UN-Kinderrechtekonvention besteht aus 54 Artikeln. Diese stellen 10 Grundrechte heraus:
Kindern wird das Recht gegeben, ohne Diskriminierung in einer sicheren Umgebung aufzuwachsen. Kinder haben das Recht auf einen Zugang zu medizinischer Versorgung, Nahrung und Wasser sowie auf Ausbildung und die Mitsprache im Zusammenhang mit Entscheidungen, die das Wohlergehen des Kindes betreffen.
Die UN-Kinderrechtekonvention wurde von Deutschland im Jahre 1992 zunächst mit Vorbehalten angekommen. Diese bezogen sich vor allem auf das Recht einer Abschiebehaft von Kindern und Jugendlichen. Diese Vorbehalte wurden am 15. Juli 2010 zurückgenommen. Zur Umsetzung der Kinderrechtekonvention wurde als Initiative der Bundesregierung zwischen 2005 und 2010 ein Nationaler Aktionsplan für ein kindgerechtes Deutschland beschrieben. Dieser beschreibt sechs Themengebiete
Eine Gesetzesinitiative des Bundeskabinetts von Januar 2021 sieht vor, die Kinderrechte im Grundgesetz zu verankern.